Was passiert mit ihren Guthaben bei Konkurs einer Schweizer Bank?
Die Bankenaufsicht ist in der Schweiz sehr streng, die Risiken sind daher begrenzt. Sollte es dennoch zu einem Bank-Zusammenbruch (Konkurs, Nachlassverfahren) kommen, garantieren die Schweizer Banken mittels der seit 2004 im Bankengesetz verankerten und obligatorischen Einlegerschutz- Vereinbarung (Vereinbarung über den Einlegerschutz bei zwangsvollstreckungsrechtlicher Liquidation einer Bank) dem einzelnen Bankgläubiger einen raschen Schutz.
Im schweizerischen Konkursrecht sind Einlagen bei Banken und Effektenhändlern seit dem 22. Dezember 2008 bis zum Betrag von neu CHF 100'000 (bisher: CHF 30'000) pro Person in der 2. Klasse privilegiert. Sie werden vor dem Grossteil der anderen, ungesicherten Forderungen beglichen. Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass diese Beträge den Kunden auch ausbezahlt werden.
Geschützt bis zu diesem Betrag sind z.B. Sparkonto, Säule 3a, Lohnkonto und Kassenobligationen. Wertschriften wie Obligationen, Aktien oder Fonds werden von den Banken lediglich in einem Depot verwahrt und fallen somit bei einer Bankinsolvenz nicht in die Konkurs-Masse.
Tipp: Wählen Sie eine Bank, welche Staatsgarantie oder ein gutes Rating von den Rating-Agenturen Standard & Poor's oder Moody's erhalten hat. Verzichten Sie darauf, kleinere Beträge auf mehrere Banken zu verteilen, da dies wesentlich schwieriger zu überwachen ist und zudem oft höhere Gebühren zur Folge hat.
Antwort
Das Schweizer Bankgeheimnis verbietet den Schweizer Banken, die Existenz Ihres Kontos ohne Ihre Einwilligung preiszugeben oder Angaben dazu offen zu legen. Die Aufhebung des Bankgeheimnisses ist gesetzlich streng geregelt. Die Gründe sind z.B. Straftaten wie Drogenhandel oder Waffenschmuggel sowie sehr selten Privatangelegenheiten wie Erbschaften und Scheidungen. Das Bankgeheimnis bildet also kein Hindernis für die Bekämpfung schwerer Kriminalität.
Wenn Sie in der Schweiz ein "anonymes Konto" oder "Nummernkonto" eröffnen wollen, werden Sie gleich identifiziert wie bei allen übrigen „Namenkonto“. Der Unterschied liegt einzig darin, dass Ihre persönlichen Daten nur wenigen Personen innerhalb der Bank zugänglich sind. Nummernkonto sind aufgrund des grösseren administrativen Aufwandes meistens teurer als normale Konto. Die meisten Banken verlangen zudem einen Mindestanlagebetrag. Bei Zahlungsaufträgen ins Ausland vom Nummernkonto muss der Kontoinhaber bekannt gegeben werden.
› Lexikon: Nummernkonto
Ja. Bei der Prüfung der Identität von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz auf dem Korrespondenzweg begnügen sich die Banken mit Ausweiskopien mit Echtheitsbescheinigungen, welche unter anderem auch durch eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft der Bank oder durch eine Korrespondenzbank ausgestellt werden können.
Antwort
Welche Bank sich für Ihre individuelle Zielsetzung am besten eignet,
hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von Ihrem Wohn-Domizil oder von
Ihrem Anlagebetrag.
Tipps:
1. Wählen Sie eine Bank, welche von den Rating-Agenturen Standard &
Poor's oder Moody's ein
gutes Rating erhalten hat.
2. Informieren Sie sich über Bewertungen und
Testberichte von bestehenden Bankkunden.
3. Verzichten Sie auf das verteilen Ihrer Gelder auf mehrere Banken,
da dies wesentlich schwieriger
zum überwachen ist und zudem oft höhere Gebühren zur Folge hat.
4. Überlegen Sie sich, ob Sie Ihr Geld bei einer Grossbank (UBS
AG, Credit Suisse)
investieren wollen,
welche sämtliche Arten von Finanzdienstleistungen für Privatpersonen
und Unternehmen anbietet
oder bei einer kleineren Privatbank, welche auf schweizerische
und internationale Privatkunden
spezialisiert ist.
Bei Privatbanken beträgt die Mindest-Einlage oft zwischen CHF 50'000 –
CHF 500'000. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können bei Universalbanken
(z.B. UBS,
Credit Suisse,
Kantonalbank,
Raiffeisen) sowie bei der
Post ein Konto ohne Mindest-Einlage
eröffnen. Personen mit Wohnsitz im Ausland empfehlen wir eine Konto-Eröffnung
aufgrund der Gebühren erst ab CHF 50'000.
› Lexikon:
Mindestguthaben
Dokumente für eine Kontoeröffnung können Sie bei vielen Banken telefonisch oder online über die Website beantragen. Die Banken benötigen zur Eröffnung eine Kontos jedoch immer Original-Dokumente.
- Gültiger Reisepass, Identitätskarte oder Personalausweis
- ev. Dokumente zum Nachweis der Herkunft Ihres Geldes
Antwort
Alle uns bekannten Banken bieten Konti in Schweizer Franken (CHF) und allen gängigen Fremd-Währungen, z.B. Euro (EUR), US-Dollar (USD) oder Britisches Pfund (GBP) an.
Für eine Bareinzahlung oder einen Barbezug einer Fremd-Währung (z.B. Euro) verlangen viele Banken eine Gebühr (Agio/Disagio). Die Zürcher Kantonbank verlangt bis CHF 50’000.– Gegenwert eine Gebühr von 0,75% bzw. mind. CHF 20.00.
Siehe Lexikon: Nummernkonto
Bei Schweizer Banken sind Kreditkarten von Mastercard, Visa und American Express in CHF, USD und Euro erhältlich. Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz müssen oft einen Betrag von mindestens der Höhe von einer Monatslimite als Sicherheit hinterlegen. Als Alternative oder Ergänzung sind auch Maestro-Karten mit einer Limite von max. CHF 10’000 im Monat (CHF 2000 pro Tag, davon höchstens CHF 1000 an einem Geldautomaten).
Antwort
Privatkonto (Girokonto), Kontokorrent können normalerweise sofort saldiert werden. Bei einem Sparkonto muss bei grösseren Beträgen oft eine Kündigungsfrist von 3, 6 oder 12 Monaten eingehalten werden.
Je nach Bank sollte die Eröffnung eines Kontos nicht länger als 1 – 7 Tage dauern.
Antwort
Die Eröffnung Ihres eigenen Bankkontos in der Schweiz ist bei allen
uns bekannten Banken kostenlos. Für die Konto-Führung, Wertschriftenverwaltung
usw. werden sowie teilweise für weitere Aufwendungen wie banklagernde
Post werden Gebühren verrechnet.
- Gebühren für Kreditkarten
- Gebühren für maestro-Karte
Die Zinsen für ein Konto in Schweizer Franken (CHF) und Euro (EUR) sind von Bank zu Bank unterschiedlich. Die Zinsen auf einem Privatkonto (Girokonto) sind tiefer als auf einem Sparkonto. Da in der Schweiz das Bankgeheimnis gilt, wird eine Verrechnungssteuer von 35% vom Zinsertrag eines Kontos abgezogen. Der Kontoinhaber kann durch korrektes ausfüllen der Steuererklärung den Betrag zurückfordern.
Weitere Informationen: www.swissbanking.org