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Einlagensicherung

Im schweizerischen Konkursrecht sind Einlagen bei Banken und Effektenhändlern seit dem 22. Dezember 2008 bis zum Betrag von neu CHF 100'000 (bisher: CHF 30'000) pro Person in der 2. Klasse privilegiert. Sie werden vor dem Grossteil der anderen, ungesicherten Forderungen beglichen. Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass diese Beträge den Kunden auch ausbezahlt werden.

Die Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler gewährleistet zusätzlich, dass diese Kundenguthaben bis CHF 100'000 rasch, d.h. spätestens 90 Tage nach Schliessung der Bank oder des Effektenhändlers, ausbezahlt werden.

 

Maximalbetrag

Damit eine Schwächung gesunder Banken und Effektenhändler durch eine zu hohe Beistandspflicht verhindert wird, hat der Gesetzgeber bewusst eine Systemgrenze für den Einlegerschutz festgelegt. Die Höchstsumme, welche die Einlagensicherung insgesamt zahlen und ausstehend haben kann, beträgt demgemäss CHF 6 Milliarden (bisher 4 Mrd.). Die Summe vermindert sich durch die geleisteten Zahlungen und wächst wieder bis zum Höchstbetrag an, sobald im Verlauf der Liquidation der Bank oder des Effektenhändlers Rückzahlungen aus der Konkursmasse erfolgen oder das Konkursverfahren abgeschlossen ist.

Reicht die Höchstsumme von CHF 6 Mrd. nicht aus, um alle gesicherten Einlagen sofort zu decken, erhalten die Kunden eine anteilsmässige Zahlung aus der Einlagensicherung. Das Konkursprivileg zweiter Klasse stellt aber praktisch sicher, dass die Kunden spätestens bis zum Abschluss der Liquidation das privilegierte Restguthaben bis zu CHF 100'000 ausbezahlt erhalten.

Der Schutz gilt für alle Arten von Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen von Banken und Effektenhändlern, die auf den Namen lauten, und für Kassenobligationen der betroffenen Bank, die dort in einem Depot hinterlegt sind. Er steht jedem Kunden unabhängig vom Wohnsitz zu, also auch Ausländern, natürlichen und juristischen Personen.

 

Gemeinschaftskonto (Compte-joint)

Gemeinschaftskonten lauten nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die privilegierte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet.

Kredite, Hypotheken
Eine Bank kann Forderungen gegenüber den Kunden (z.B. Hypothek) nicht mit ihren Einlagen (z.B. Sparkonto) verrechnen. Die Banken haben gemäss Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändlern über die Einlagensicherung auf Verrechnung mit Schulden des Einlegers im Umfang des maximal privilegierten Betrags verzichtet. Dieser Verzicht gilt unwiderruflich und ist für die Entscheidungsträger der Bank verbindlich.

Wertschriften
Wertschriften (z.B. Aktien und Obligationen) werden vom Liquidator als Kundeneigentum direkt abgesondert, fallen nicht in die Liquidationsmasse und sind dadurch unmittelbar gesichert. Eine analoge Regelung gilt für Titel von Anlagefonds. Diese Anlagen bedürfen des Schutzes der Einlagensicherung deshalb nicht.

Metallkonto und physisches Edelmetall
Im Konkurs-Fall einer Bank wird physisches Edelmetall (Edelmetalle aus dem Schrankfach oder Depot) sofort ausgehändigt, da sie nur aufbewahrt worden sind ( SR 952.0 Art. 37d). Guthaben auf einem Metallkonto werden hingegen der 3. Konkurs-Klasse zugeordnet.

Quellen: Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler, SCHWEIZER-BANKEN.INFO

 

Links:

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): Einlegerschutz
esisuisse - Einlagensicherung

Lexikon:

Konkurs
Metallkonto
Staatsgarantie