KonkursZwangsweise Auflösung des Gesamtvermögens eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners infolge Zahlungsunfähigkeit. Darauf erfolgt die Verteilung des Liquidationserlöses an die Gläubiger. Was passiert mit ihren Guthaben bei Konkurs einer
Schweizer Bank? Wertschriften wie Obligationen, Aktien oder Fonds werden von den Banken lediglich in einem Depot verwahrt und fallen somit bei einer Bank-Insolvenz nicht in die Konkurs-Masse. |
Geht eine Bank Konkurs, sind 100'000 Franken pro Kunde abgesichert. Unsere Geld-Experten erklären, was das im Fall der Fälle für Ihre Spar- und Vorsorgeguthaben sowie Wertschriften bedeutet.
Der dringliche Bundesbeschluss, den Einlegerschutz auf 100'000 Franken zu erhöhen, ist am 20. Dezember 2008 in Kraft getreten und ist befristet bis 31. Dezember 2010 gültig. In der Zwischenzeit soll ein neuer Einlegerschutz ausgearbeitet werden. Bei einem Bankenkonkurs gilt für die Grossbanken UBS und CS sowie für alle anderen, dem Bankengesetz unterstehenden Bankinstitute (zum Beispiel Raiffeisenbank, Migrosbank, Coopbank) derselbe Einlegerschutz. Ausnahmen: die meisten Kantonalbanken und die PostFinance AG. » weiter
Quelle: Beobachter Online, 13. Februar 2009
Kann eine Bank ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und muss Konkurs anmelden, so kommt das Konkursverfahren zur Anwendung. Dabei wird die Konkurs-Eröffnung unter gleichzeitigem Schuldenruf durch die Eidgenössische Banken-Kommission öffentlich bekannt gegeben. Anlässlich dieses Schuldenrufs werden Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Als Schuldner der Bank sind dabei beispielsweise Hypothekarschuldner zu bezeichnen.
Ist nun eine Person sowohl Gläubiger als auch Schuldner, so hat sie beide Forderungen bekannt zu geben. Sie darf die beiden Ansprüche jedoch nicht eigenmächtig verrechnen, kann aber bei dieser Gelegenheit bei der Banken-Kommission die Verrechnung geltend machen. Wird im Anschluss daran die Forderung des Gläubigers gegenüber der Bank aus dem Bank-Guthaben im Konkurs-Verfahren zugelassen, so wird diese mit der Hypothekarschuld verrechnet. » weiter
Quelle: Neue Luzerner Zeitung AG, 29. Februar 2008
Als zusätzliche Sicherungsmassnahme sind Einlagen bis zu CHF 30000 pro Kunde durch eine obligatorische Einlagensicherung geschützt und dürfen nicht mit Schulden verrechnet werden. Die Einlagensicherung, die auf maximal 4 Mrd. Schweizer Franken beschränkt ist, wird durch die dem Einlagensicherungsverein angeschlossenen Banken finanziert – dieser Verein hält selbst keine Guthaben, sondern stellt die nötigen Mittel im Nachhinein bei seinen Mitgliedern sicher, so dass sie innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden können. Die Grenzen dieses Sicherungssystems sind bekannt: Zum einen bleibt den Kunden im Konkurs-Fall der direkte Zugriff auf ihre Konten verwehrt, was Panikreaktionen Vorschub leistet. Zum andern gewährt die Maximalsumme von 4 Mrd. Schweizer Franken nur bedingten Schutz – bei einer grösseren Banken-Pleite müsste die Höhe des abgesicherten Einlagenbetrags reduziert werden. » weiter
Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 30. Januar 2008
Bis zu 30000 Franken erhalten Bankkunden ausbezahlt, wenn ihre Bank Konkurs gehen sollte. Darüber hat der K-Tipp (Ausgabe 20/07) berichtet. Manche Kunden haben es besser: Kantonalbanken verfügen über eine Staatsgarantie. Würde eine Kantonalbank zahlungsunfähig, spränge der jeweilige Kanton ein – mit drei Ausnahmen: Die Waadtländer Kantonalbank hat keine Staatsgarantie, die Genfer Kantonalbank eine beschränkte, und bei der Berner Kantonalbank wird die Staatsgarantie schrittweise bis 2012 aufgehoben. Sicher ist das Geld auch bei der Post (PostFinance AG): Laut Gesetz muss der Bund dafür sorgen, dass die Post zahlungsfähig bleibt. » weiter
Quelle: K-Tipp 01/2008, 13. Januar 2008
Weitere Informationen:
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Eidgenössische Bankenkommission (EBK): Einlegerschutz