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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

BankengesetzDas Bankengesetz schreibt vor, dass die Banken über genügend Eigenkapital und über genügend hohe Reserven verfügen müssen (Eigenmittelanforderungen und Liquiditätsvorschriften). Das Bankengesetz regelt auch die Zulassungsbedingungen und die Aufsicht: Damit eine Bank im Handelsregister eingetragen wird und ihr Geschäft betreiben kann, muss sie über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (früher: Eidgenössischen Bankenkommission EBK) verfügen. Diese Kommission ist vom Bundesrat gewählt und für die Aufsicht über das Bankwesen zuständig. Schliesslich sind im Bankengesetz die Bestimmungen zum Bankgeheimnis enthalten: Weil Banken bei ihren Geschäften Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden erhalten, schützt das Bankgeheimnis die Privatsphäre der Kunden.

Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der Basel Capital Accord. Deshalb zählen die Schweizer Banken unzweifelhaft zu den sichersten der Welt.

(Quelle: Schweizerische Nationalbank)

 

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Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
  SR-Nummer 952.0